Die LGV-Förderstiftung stellt sich vor
Bankverbindung der LGV-Förderstiftung:
Konto 4689682, BLZ 666 500 85 Sparkasse Pforzheim Calw
Hier finden Sie die örtlichen Spenden-Codes für den Verwendungszweck bei Überweisungen. Und hier können Sie eine Online-Spende per Lastschrifteinzug durchführen.
Die LGV-Förderstiftung wurde 2001 aufgrund des damals geltenden Stiftungsrechtes gegründet. Zweck der Stiftung ist nach § 2 der Satzung die Unterstützung der Arbeit des Liebenzeller Gemeinschaftsverbandes e. V. und der ihm angeschlossenen rechtlich selbstständigen Bezirke und Gemeinschaften / Gemeinden.
Gemäß Satzung kann die Stiftung darüber hinaus folgende weiteren Tätigkeiten entfalten:
- Die Förderung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Liebenzeller Gemeinschaftsverbandes e. V.
- Die Förderung und Unterstützung des Gemeindeaufbaus und der Neugründung von Gemeinschaften / Gemeinden.
- Die Förderung von sozialen und diakonischen Projekten in Deutschland.
- Die Durchführung oder Förderung von Projekten im Ausland, durch die Menschen mit dem christlichen Glauben in Verbindung gebracht werden bzw. ihnen in sozialen und wirtschaftlichen Notlagen geholfen wird oder Hilfe zur Selbsthilfe gegeben wird.
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden
Am 6. Juli 2007 wurde im Bundestag das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz im September 2007 zugestimmt. Das Gesetz wurde rückwirkend zum 1. Januar 2007 wirksam und bringt für unsere Spenderinnen und Spender manche Verbesserungen im Blick auf die steuerliche Abzugsfähigkeit ihrer Spenden.
a) Vereinheitlichung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug
Über viele Jahre konnten Spenden, die uns unsere Spenderinnen und Spener anvertrauten, nur bis zu 5 Proezent des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich geltend gemacht werden.
Spenden, die an die LGV-Förderstiftung überwiesen wurden, konnten in den vergangenen Jahren jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20.450 Euro steuerlich abgesetzt werden.
Seit 2007 können Spenden einheitlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich abgesetzt werden. Für Spenden an Stiftungen gibt es keine Sonderregelungen mehr.
Werden in einem Kalenderjahr mehr als 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte gespendet, wird der übersteigende Betrag bei der nächsten Steuererklärung steuermindernd berücksichtigt. Das Finanzamt nimmt einen zeitlich unbegrenzten Spendenvortrag vor, der maximal bis zum Tod gilt.
Unternehmensspenden sind bis maximal 4 Promille der Umsätze und Gehaltskosten eines Wirtschaftsjahres steuermindernd absetzbar.
b) Zustiftungen an Stiftungen
Bis 2006 konnten Zustiftungen in den Vermögensstock einer Stiftung nur im Jahr der Stiftungsgründung bis zur Höhe von 307.000 Euro steuerlich abgesetzt werden.
Ab 2007 ist es möglich – unabhängig vom Gründungsdatum einer Stiftung – Zustiftungen bis zu 1 Million Euro innerhalb von 10 Jahren (bei Ehepaaren der doppelte Betrag) steuermindernd geltend zu machen. Solche steuermindernden Zustiftungen sind bei unserer LGV-Förderstiftung möglich.
Für den Stifter / Spender ist dies eine gute Möglichkeit, um vorhandene Vermögenswerte bleibend zur Förderung von "Gottes Sache" zu erhalten, sie "sinnstiftend" einzusetzen. Gelder, die als Zustiftung in den Vermögensstock der LGV-Förderstiftung fließen, müssen nicht versteuert werden (zum Beispiel Einkommenssteuer, Erbschaftssteuer).
Christen, denen Gott größere Vermögenswerte anvertraut hat, haben durch diese gesetzliche Regelung eine großartige Möglichkeit, ihr Vermögen dauerhaft für Gottes Reich "arbeiten" zu lassen. Mit den aus dem Stiftungskapital erzielten steuerfreien Zinserträgen könnten wir zum Beispiel Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finanzieren, die in Deutschland missionarischen Gemeindeaufbau betreiben.


